Der Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln
Über den Verein
Wissenschaft, Lehre und Praxis des Strafrechts
Forschung und Lehre leben von dem Austausch mit praktisch tätigen Strafjuristen, denn die Trennlinien zwischen der Wissenschaft vom Strafrecht, seiner Lehre und der Praxis des Strafrechts werden immer durchlässiger. So müssen Forschung und Lehre die aktuellen Fragestellungen der Praxis aufgreifen und werden von ihnen befruchtet. Gleichzeitig steigt die Zahl hochkarätiger Praktiker aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern kontinuierlich, die das Strafrecht an der Universität zu Köln neben den Universitätsprofessoren lehren. Umgekehrt verlangt die Praxis eines Strafrechts, das mit großer Geschwindigkeit in viele Bereiche gesellschaftlicher Regulierung vordringt, stets auch eine kritische wissenschaftliche Reflexion auf die Grundlagen des Strafrechts. Diese Diskussion von Theorie und Praxis des Strafrechts wird zunehmend über die nationalen Grenzen hinweg geführt.
Der Verein als Forum gemeinsamer Diskussion
Das aus dem ehemaligen Kriminalwissenschaftlichen Institut hervorgegangene Kölner Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht sowie das Institut für Kriminologie und das Institut für ausländisches und internationales Strafrecht stehen in der großen Tradition der Kölner Strafrechtswissenschaft. Durch den Verein wird die Brücke zu der in Deutschland quantitativ wie qualitativ herausragenden Kölner Strafrechtspraxis geschlagen. Diese Verbindung von Theorie und Praxis wird die Pflege des Strafrechts in Köln bereichern. Studierende, Mitarbeiter und Lehrende der Institute finden in dem Verein Ansprechpartner aus der Praxis, umgekehrt ist der Verein ein Forum, in dem Probleme der Praxis theoretisch analysiert werden. Der Verein wird dazu jedes Semester zu einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung einladen. Mindestens einmal im Jahr wird ein aktuelles Thema des Strafrechts einer breiteren juristischen und universitären Öffentlichkeit präsentiert. Daneben bietet der Verein eine Plattform für Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
Der Verein als Kontaktbörse und als Ort der Begegnung der Kölner Alumni des Strafrechts
Der Verein stellt den Kontakt von Studierenden und Mitarbeitern vor allem zu Kölner Praktikern im Strafrecht, her. Umgekehrt findet die Praxis durch den Verein Kontakt zu Studierenden und jungen Wissenschaftlern, die sich auf das Strafrecht spezialisiert haben oder noch spezialisieren wollen. Den ehemaligen Mitarbeitern der Institute bietet der Verein die Möglichkeit, mit ihrem Institut in guter Verbindung zu bleiben und ihre Erfahrungen für die Institute fruchtbar zu machen.
Der Verein als Förderer
Hochwertige rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre bedarf einer guten Bibliothek. Das Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt über eine große, im Verlauf fast eines Jahrhunderts zusammengetragene Bibliothek vor allem zum deutschen Strafrecht. Ebenso bedeutsam für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet sind die Bibliotheksbestände des Instituts für Kriminologie sowie des Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Gefordert sind die kontinuierliche Aktualisierung dieses Bestandes und die notwendige Erweiterung auf den Gebieten des europäischen wie des internationalen Strafrechts. Der Verein wird die Institute dabei finanziell unterstützen.
Vereinszweck
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln.
(2) Die Förderung soll sich insbesondere beziehen auf die Unterstützung der strafrechtlichen, strafprozessualen und kriminologischen Professuren, Lehrstühle und Institute an der Universität zu Köln bei
a) der Bereitstellung sächlicher und organisatorischer Voraussetzungen für Forschungsvorhaben,
b) der Anschaffung wissenschaftlicher Literatur zur Stärkung und Mehrung des Bestandes der Bibliotheken,
c) Veröffentlichungen aus den Arbeitsbereichen,
d) der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Bereitstellung der Mittel für die vorübergehende Beschäftigung von Hilfskräften oder Mitarbeitern,
e) der Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen, die wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen.
Satzung
Satzung des Vereins zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln e.V.“
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln.
(2) Die Förderung soll sich insbesondere beziehen auf die Unterstützung der strafrechtlichen, strafprozessualen und kriminologischen Professuren, Lehrstühle und Institute ander Universität zu Köln bei
a) der Bereitstellung sächlicher und organisatorischer Voraussetzungen für Forschungsvorhaben,
b) der Anschaffung wissenschaftlicher Literatur zur Stärkung und Mehrung des Bestandes der Bibliotheken,
c) Veröffentlichungen aus den Arbeitsbereichen,
d) der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Bereitstellung der Mittel für die vorübergehende Beschäftigung von Hilfskräften oder Mitarbeitern,
e) der Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen, die wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen.
§ 3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und daher auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
(3) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
b) durch den Tod der natürlichen oder das Erlöschen der juristischen Person, die als Mitglied dem Verein angehört,
c) durch Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss mit mindestens 3/4 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
das Mitglied trotz entsprechender Mahnung mit angemessener Frist den Jahresbeitrag nicht zahlt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 5. Beiträge
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung (BO) beschlossen. Der volle Jahresbeitrag ist im ersten Viertel des Geschäftsjahres und im Jahre des Beitritts bis zwei Monate nach Zustimmung des Vorstands zum Beitritt zu zahlen.
(2) Der Verein ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7. Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts sowie des Berichts des Kassenprüfers,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers,
d) die Beschlussfassung über die Höhe der regelmäßig zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge,
e) Änderungen der Satzung,
f) die Auflösung des Vereins.
(2) Wenigstens einmal im Geschäftsjahr, wenn möglich im ersten Jahresdrittel, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit, aus wichtigem Grund auch mit einer kürzeren Frist als der nach Abs. 2 S. 2, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter.
(4) Der Ablauf der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung von einer durch den Versammlungsleiter hiermit betrauten Person in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verfasser und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern sich nicht aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
(6) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind antrags- und stimmberechtigt.
§ 8. Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Soweit sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch einem Drittel der gesamten Zahl der Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt ist. Im Falle des Todes eines
Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand durch Beschluss einen kommissarischen Amtsinhaber und beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, auf der ein neuer Amtsinhaber gewählt wird.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind allein zur Vertretung berechtigt. Hierbei sind sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(5) Der Schatzmeister führt die Vereinskasse und erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Der Schatzmeister ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 9. Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt ist.
(2) Der Kassenprüfer gehört nicht dem Vorstand an.
(3) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
(4) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(5) Der Kassenprüfer unterrichtet Vorstand und Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 10. Kuratorium
(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.
(2) Das Kuratorium setzt sich aus Vertretern verschiedener Bereiche des öffentlichen Lebens mit wissenschaftlicher oder praktischer Relevanz für das Strafrecht zusammen.
(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in Grundsatz-, fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten und trägt im Übrigen zur gesellschaftlichen Repräsentanz bei. (4) Das Kuratorium regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11. Internationaler Beirat
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen des Vereins, kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.
(2) Der internationale Beirat setzt sich aus ausländischen Mitgliedern zusammen, die den strafrechtlichen, strafprozessualen und kriminologischen Instituten durch wissenschaftliche oder praktische Kooperation verbunden sind.
(3) Der internationale Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Grundsatz-, fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten und trägt im Übrigen zur gesellschaftlichen Repräsentanz bei.
(4) Der internationale Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 12. Satzungsänderung
(1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins. Nicht erschienene Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
(2) Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck des Vereins gemäß § 3 aufheben will, ist unzulässig.
§ 13. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hinzuweisen. Nicht erschienene Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt nach Beschluss über die Auflösung des Vereins zur Abwicklung der verbliebenen Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung, Erlöschen oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt sein Vermögen an die strafrechtlichen, strafprozessualen und kriminologischen Institute der Universität zu Köln im Verhältnis der Anzahl der Direktoren. Bestehen diese Institute nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung des „Vereins zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln“ am .......... beschlossen und tritt am darauf folgenden Tage in Kraft.
Veranstaltungen
Kommende Veranstaltungen
Wir informieren Sie in Kürze über kommende Veranstaltungen.
Vergangene Veranstaltungen
Der Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Veranstaltungen organisiert, die über das Strafrecht hinaus ein breites Publikum angezogen und aktuelle, viel diskutierte Themen angesprochen haben. Die Veranstaltungen befassten sich u.a. mit den Themen:
- "101 Jahre Jugendgerichtsgesetz"
- "§ 218 StGB - Quo vadis et cui bono?"
- "Armut, Überforderung oder Unwille? Diskussion zur Ersatzfreiheitsstrafe"
- "Ukraine-Krieg und Völkerstrafrecht"
- "Aktuelle Fragen der Polizeiforschung"
- "Nationalsozialistisches Strafrecht"
- "Fake News und Social Bots - eine Gefahr für die Demokratie?"
- "Erosionstendenzen im Rechtsstaat"
- "Kunst und Strafrecht"
- "Rechtsstaatliche und strafverfahrensrechtliche Probleme des Einsatzes von V-Leuten"
- "Verbot der geschäftsmäßigen Suizidförderung"
- "50 Jahre keine Strafverfolgung zu Auschwitz"
Nähere Informationen zu den Inhalten und Eindrücke von der jeweiligen Veranstaltung erhalten Sie hier.
Organisation
Der Austausch zwischen Strafrechtswissenschaft und -praxis und die internationalen Bezüge des Strafrechts stehen im Zentrum der Aktivitäten des Vereins.
Der Vorstand wird dabei durch ein Kuratorium und einem internationalen Beirat unterstützt.
Vorstand
-
Felix Baenisch (Staatsanwalt, Köln)
-
Ulrich Boden (Oberstaatsanwalt a.D., Köln)
-
Dr. Denise Fuchs-Kaninski (Richterin, Köln)
-
Dr. Nikolaos Gazeas (Rechtsanwalt, Köln)
-
Dr. Mareike Herrmann (Richterin, Köln)
-
Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Claus Kreß LL.M. (Universität zu Köln, 2. Vorsitzender)
-
Prof. Dr. Frank Neubacher M.A. (Universität zu Köln)
-
Prof. Dr. Jan. F. Orth LL.M. (Universität zu Köln)
-
Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski (Universität zu Köln, 1. Vorsitzende)
-
Jürgen Sauren (Rechtsanwalt, Köln)
-
Prof. Dr. Anja Schiemann (Universität zu Köln)
-
Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Waßmer (Universität zu Köln, Schatzmeister)
-
Prof. Dr. Bettina Weißer (Universität zu Köln)
Kuratorium
- S.E. René Blattmann (Richter am IStGH, Den Haag)
- Elisabeth Doleisch von Dolsperg (Vorsitzende Richterin am OLG Köln)
- Prof. Norbert Gatzweiler (Rechtsanwalt, Köln)
- Jürgen Kapischke (Generalstaatsanwalt am OLG Köln)
- Eberhard Kempf (Rechtsanwalt, Frankfurt a.M.)
- Peter Lewis (Chief Executive des Crown Prosecution Service, London)
- Dr. Ruth Rissing-van Saan (Vorsitzende Richterin am BGH, Karlsruhe)
- Prof. Bruno Terhorst (Vorsitzender Richter a.D. am LG Köln)
- Peter Wilkitzki (Ministerialdirektor im BMJ a.D.)
Internationaler Beirat
- Prof. Dr. Luigi Cornacchia (Universität Lecce)
- Prof. Dr. Eduardo Demetrio Crespo (Universität Castilla-La Mancha)
- Prof. Dr. Alexander Dimakis (Universität Athen)
- Dr. Ozan Erozden (Yildiz Technische Universität Istanbul)
- Dr. Khalid Ghanayim (Universität Haifa)
- Prof. Dr. Makoto Ida (Keio University, Tokio)
- Prof. Daniel Nsereko (Richter am IStGH, Den Haag)
- Prof. Dr. Daniel Pastor (Universität Buenos Aires)
Mitglied werden
Mitgliedschaft im Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft im Förderverein interessieren!
Um Mitglied zu werden, laden Sie einfach oben stehende Beitrittserklärung herunter und senden Sie sie uns ausgefüllt auf dem Postwege zu.
Kontakt / Kontoverbindung
Kontakt
Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln
- Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski -
Albertus-Magnus-Platz
D - 50923 Köln
Telefon: +49 (0)221 / 470 - 4284
E-Mail: Verein zur Förderung des ISS
Kontoverbindung:
Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln
IBAN: DE94 3705 0198 1901 3117 28
BIC: COLSDE33XXX
Sparkasse KölnBonn
Bleibt alles anders? Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB am Scheideweg
Der Verein zur Förderung der Kriminalwissenschaften an der Universität zu Köln e.V. lädt am Dienstag, den 3. Dezember 2024, um 19:30 Uhr herzlich zu der in Aula 2 (Hauptgebäude) stattfindenden Veranstaltung "Bleibt alles anders? Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB am Scheideweg" ein.
Vortragende sind Prof. Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. (Psych.) (Georg-August-Universität Göttingen), Prof. Dr. med. Andries Korebrits (Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Kinderkrankenhauses Amsterdamer Straße Köln) und PD Dr. Jan Querengässer (LVR-Institut für Versorgungsforschung Köln).
Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen!